Zuweisung

Die Zuweisung zur Ambulanten Muskuloskeletalen Rehabilitation (AMR) ähnelt in vielen Punkten denen für eine stationäre Rehabilitation oder einer Anschlussheilbehandlung (AHB):

Darstellung der Begutachtungsschritte der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Es gibt keinen Indikationskatalog, die Indikation (gesamtes Spektrum traumatologischer und orthopädischer Krankheitsbilder, außer rheumatologischer Formenkreis) ergibt sich allein aus der Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose.

Speziell für die Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch die niedergelassenen Ärzte gelten seit 2004 die Rehabilitations-Richtlinien, die folgenden Algorithmus festlegen.

Zunächst erfolgt eine Beratung des Patienten durch den Vertragsarzt; wird dabei eine Reha für notwendig erachtet und vom Patienten positiv bewertet, füllt der Vertragsarzt das Formular Nr. 60 aus; nach Eingang dieses Formulars bei der Krankenkasse prüft sie ihre Zuständigkeit und der Patient erhält das Formular Nr. 61; mit diesem umfangreich auszufüllenden Vordruck beantragt der Arzt (eigentlich erst) die Rehabilitationsmaßnahme; durch die Krankenkasse und ggf. dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird dieser Antrag nochmals nach Aktenlage geprüft, wobei insbesondere Rehabilitationsbedarf, -notwendigkeit und –prognose von Bedeutung sind; über die getroffene Entscheidung (positiv/negativ) wird dann der Patient und der Vertragsarzt informiert; bei positiven Bescheid kann mit der Rehabilitation begonnen werden.

Sofern der niedergelassene Arzt die Voraussetzungen des § 11 der Reha-Richtlinien 2004 erfüllt, kann er mit dem Ausfüllen des Vordrucks 61 (Verordnung einer medizinischen Rehabilitation) die Ziffer 01611 des Euro-EBM 2010 abrechnen (= 855 Punkte, Prüfzeit 25 Minuten).

Wie bereits oben dargestellt, wird durch die Kostenträger ihre Zuständigkeit geprüft. Ist der Rentenversicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme verantwortlich, können insbesondere Versicherte der DRV Berlin-Brandenburg nach positiven Bescheid (auf Grundlage des Wunsch- und Wahlrechts nach SGB IX) ihre ganztägige Rehabilitation in unserer Einrichtung durchführen.

Ist die Krankenkasse für die Reha zuständig, wird das Genehmigungsschreiben dem Patienten zugeschickt, so dass er kurzfristig mit der von ihm gewählten oder von der Krankenkasse bestimmten Reha-Einrichtung Verbindung aufnehmen kann, um den Beginn der Maßnahme zu vereinbaren.

Im Normalfall werden durch die Krankenkasse in Anlehnung an die stationäre Reha zunächst 10 – 15 Behandlungstage genehmigt; in den meisten Fällen findet die Behandlung an 2 – 3 Tagen/Woche statt; ggf. kann bei medizinischer Notwendigkeit durch die Ärzte in der Reha-Einrichtung eine Verlängerung beantragt werden.

Downloads:

Formular Nr. 60
Formular Nr. 61